Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Klasse on Tour GmbH (im Textverlauf KonT) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.
1. Programm von Klasse on Tour GmbH
1.1 Das Programm von Klasse on Tour GmbH (im Textverlauf KonT) beinhaltet mehrtätige Fahrten und Tagesfahrten als Pauschalreisen.
1.2 Die Fahrten werden mit von KonT gecharterten Bussen, per Bahn, Linien-/ Charterflug- oder Linienbusverkehr durchgeführt.
2. Abschluss des Reisevertrags
2.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die schriftlich, per Telefax oder E-Mail mittels Anmeldeformulars erfolgen kann, bietet der Kunde der KonT den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an.
2.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch KonT zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird KonT dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches KonT für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn KonT bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt oder die Anzahlung erklärt.
2.5 Die von KonT gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
2.6 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen sind unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 5 möglich.
3. Bezahlung
3.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergebenwurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30,00 € pro Person zur Zahlung fällig. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und das Rücktrittsrecht der KonT aus dem in Ziffer 6.2 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, 28 Tage vor Reisebeginn fällig.
3.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl KonT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist KonT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten.
3.3 Die Reiseunterlagen-bei Fahrten mit der Bahn einschließlich der Fahrtkarten und Platzreservierungen – werden spätestens 5 Tage vor Reiseantritt per Postanschreiben übersandt. Die Fahrkarten gelten nur für die von KonT festgelegten Züge und auf dem Fahrschein angegebenen Zügen. Das postalische Risiko liegt beim Kunden.
3.4 Die Reisebestätigung gilt gleichzeitig als Rechnung.
4. Leistungsänderung, Umbuchungen, Änderung Teilnehmerzahl
4.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot (Katalog, Homepage, insbesondere individuelles Angebot) sowie der Reisebestätigung, die darauf Bezug nimmt.
4.2 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von KonT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.4 Der Kunde ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn KonT eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber KonT nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Kunde in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
4.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.6 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil KonT keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
4.7 Bei Änderungen, Nebenabreden, Umbuchungen (Reisetermin, Reisedauer, Reiseantritt, Unterkunft, Beförderungsart, Teilnehmerzahl, Namen bei Flugbuchungen) des Kunden kann KonT eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
4.8 Eine Änderung der Teilnehmerzahl ist KonT mitzuteilen.
Geänderte Teilnehmerzahlen haben ggf. Einfluss auf die Preisberechnung bzw. Freiplatzregelung. KonT erstellt dann eine neue Buchungsbestätigung/Rechnung.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn
5.1 Der Kunde hat die Möglichkeit jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber KonT zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2 Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Kunden oder tritt er die Reise nicht an steht KonT eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von KonT zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten der KonT sowie abzüglich dessen, was KonT durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%,
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30%,
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 40%,
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 50%,
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 60%,
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt
bis zum Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise 80 %
des Reisepreises.
5.3 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die der KonT zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale.
5.4 KonT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit KonT nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist KonT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
5.5 KonT ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.6 Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Kunde auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie KonT nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. KonT kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde der KonT als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die dadurch entstehenden Mehrkosten. KonT darf eine Erstattung von Mehrkosten nur dann fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. KonT hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. In diesem Fall gelten die o. g. Rücktrittsgebühren.
5.7 KonT empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6. Rücktritt und Kündigung durch KonT
6.1 KonT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung der KonT nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der KonT beruht. Kündigt KonT, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihr aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2 KonT kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Reiseausschreibung beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss und in der Buchungsbestätigung wird die Mindestteilnehmerzahl sowie die späteste Rücktrittsfrist angegeben. KonT ist verpflichtet, dem Kunden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat KonT unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat KonT unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung KonT bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. KonT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit KonT infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde in der Regel weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter der KonT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von KonT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel der KonT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von KonT in Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters der KonT bzw. der Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Der Vertreter von KonT ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2 Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn KonT eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von KonT verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
8.3 KonT verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Kunden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.
9. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen
9.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Kunden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
9.2 Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung on Reisegepäck unverzüglich der KonT, ihrem Vertreter bzw. ihrer Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Kunden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Haftung KonT
10.1 Die vertragliche Haftung der KonT für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2 KonT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von KonT sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.10.3 KonT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der KonT ursächlich war.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung und Information über Verbraucherstreitbeilegung
11.1 Vertragliche Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Kunde gegenüber KonT geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.
11.2 Vertragliche Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
11.3 KonT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass KonT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert KonT den Kunden hierüber in geeigneter Form. KonT weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Kunde bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, so wird dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Kunde wird unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Kunden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss KonT den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren. KonT muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1 KonT steht dafür ein, den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
13.2 KonT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn sie mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei denn, KonT hat die Verzögerung zu vertreten.
13.3 Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der KonT bedingt sind.
14. Allgemeines
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf den Bestand aller anderen Regelungen. Die Parteien werden eine neue, gültige Regelung treffen, die dem Willen und Sinn der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
1. Programm von Klasse on Tour GmbH
1.1 Das Programm von Klasse on Tour GmbH (im Textverlauf KonT) beinhaltet mehrtätige Fahrten und Tagesfahrten als Pauschalreisen.
1.2 Die Fahrten werden mit von KonT gecharterten Bussen, per Bahn, Linien-/ Charterflug- oder Linienbusverkehr durchgeführt.
2. Abschluss des Reisevertrags
2.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die schriftlich, per Telefax oder E-Mail mittels Anmeldeformulars erfolgen kann, bietet der Kunde der KonT den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an.
2.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch KonT zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird KonT dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches KonT für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn KonT bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt oder die Anzahlung erklärt.
2.5 Die von KonT gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
2.6 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen sind unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 5 möglich.
3. Bezahlung
3.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergebenwurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30,00 € pro Person zur Zahlung fällig. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und das Rücktrittsrecht der KonT aus dem in Ziffer 6.2 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, 28 Tage vor Reisebeginn fällig.
3.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl KonT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist KonT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten.
3.3 Die Reiseunterlagen-bei Fahrten mit der Bahn einschließlich der Fahrtkarten und Platzreservierungen – werden spätestens 5 Tage vor Reiseantritt per Postanschreiben übersandt. Die Fahrkarten gelten nur für die von KonT festgelegten Züge und auf dem Fahrschein angegebenen Zügen. Das postalische Risiko liegt beim Kunden.
3.4 Die Reisebestätigung gilt gleichzeitig als Rechnung.
4. Leistungsänderung, Umbuchungen, Änderung Teilnehmerzahl
4.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot (Katalog, Homepage, insbesondere individuelles Angebot) sowie der Reisebestätigung, die darauf Bezug nimmt.
4.2 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von KonT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.4 Der Kunde ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn KonT eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber KonT nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Kunde in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
4.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.6 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil KonT keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
4.7 Bei Änderungen, Nebenabreden, Umbuchungen (Reisetermin, Reisedauer, Reiseantritt, Unterkunft, Beförderungsart, Teilnehmerzahl, Namen bei Flugbuchungen) des Kunden kann KonT eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
4.8 Eine Änderung der Teilnehmerzahl ist KonT mitzuteilen.
Geänderte Teilnehmerzahlen haben ggf. Einfluss auf die Preisberechnung bzw. Freiplatzregelung. KonT erstellt dann eine neue Buchungsbestätigung/Rechnung.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn
5.1 Der Kunde hat die Möglichkeit jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber KonT zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2 Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Kunden oder tritt er die Reise nicht an steht KonT eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von KonT zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten der KonT sowie abzüglich dessen, was KonT durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20%,
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30%,
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 40%,
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 50%,
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 60%,
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt
bis zum Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise 80 %
des Reisepreises.
5.3 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die der KonT zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale.
5.4 KonT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit KonT nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist KonT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
5.5 KonT ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.6 Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Kunde auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie KonT nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. KonT kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde der KonT als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die dadurch entstehenden Mehrkosten. KonT darf eine Erstattung von Mehrkosten nur dann fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. KonT hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. In diesem Fall gelten die o. g. Rücktrittsgebühren.
5.7 KonT empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6. Rücktritt und Kündigung durch KonT
6.1 KonT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung der KonT nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der KonT beruht. Kündigt KonT, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihr aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2 KonT kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Reiseausschreibung beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss und in der Buchungsbestätigung wird die Mindestteilnehmerzahl sowie die späteste Rücktrittsfrist angegeben. KonT ist verpflichtet, dem Kunden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat KonT unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat KonT unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung KonT bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. KonT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit KonT infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde in der Regel weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter der KonT vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von KonT vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel der KonT unter der mitgeteilten Kontaktstelle von KonT in Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters der KonT bzw. der Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Der Vertreter von KonT ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2 Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn KonT eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von KonT verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
8.3 KonT verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Kunden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.
9. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen
9.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Kunden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
9.2 Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung on Reisegepäck unverzüglich der KonT, ihrem Vertreter bzw. ihrer Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Kunden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Haftung KonT
10.1 Die vertragliche Haftung der KonT für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2 KonT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von KonT sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.10.3 KonT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der KonT ursächlich war.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung und Information über Verbraucherstreitbeilegung
11.1 Vertragliche Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Kunde gegenüber KonT geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.
11.2 Vertragliche Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
11.3 KonT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass KonT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert KonT den Kunden hierüber in geeigneter Form. KonT weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Kunde bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, so wird dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Kunde wird unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Kunden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss KonT den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren. KonT muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1 KonT steht dafür ein, den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
13.2 KonT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn sie mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei denn, KonT hat die Verzögerung zu vertreten.
13.3 Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der KonT bedingt sind.
14. Allgemeines
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf den Bestand aller anderen Regelungen. Die Parteien werden eine neue, gültige Regelung treffen, die dem Willen und Sinn der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.